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BFH, 09.07.1985 - VIII R 21/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Streiwertermittlung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 25.08.1966 - IV 3/64
Zuordnung eines Autorenhonorars zu den Einkünften aus gewerblicher oder …
Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VIII R 21/84
Bei der Bestimmung des Streitwerts kann allerdings dann nicht von einem Prozentsatz der vollen im Streit befindlichen Gewinnbeträge ausgegangen werden, wenn es nur um die Frage geht, welcher Einkunftsart die Bezüge zuzurechnen sind (BFH-Beschluß vom 25. August 1966 IV 3/64, BFHE 86, 569, BStBl III 1966, 611).Der BFH hat in einem Fall, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem Begehren des Klägers als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit behandelt werden sollten, den Streitwert mit 25 v. H. von 1 200 DM (Freibetrag nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) berechnet (BFHE 86, 569, BStBl III 1966, 611).
- BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78
Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld
Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VIII R 21/84
Je nach den mutmaßlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer können im Einzelfall aber auch höhere oder niedrigere Vomhundertsätze für die Streitwertermittlung maßgeblich sein (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409). - BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
Gewinnfeststellungsverfahren - Einkommensteuerliche Auswirkungen - Streitwert
Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VIII R 21/84
Dabei sind in einem Rechtsstreit, der die einheitliche Gewinnfeststellung betrifft, nur die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen; mögliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuer bleiben außer Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547). - BFH, 23.02.1978 - IV E 2/78
Streitwertermittlung - Gewinnfeststellungsverfahren - Steuervergünstigung
Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VIII R 21/84
Da im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung solche Umstände bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleiben müssen, die sich nur durch Beiziehung der Einkommensteuerakten der betroffenen Gesellschafter zuverlässig bestimmen und überprüfen lassen (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435), kann für die Streitwertermittlung nur der mittlere Betrag von 1 800 DM zugrunde gelegt werden; denn ob den betroffenen Gesellschaftern der höhere Freibetrag von 2 400 DM für zusammenveranlagte Ehegatten zusteht, läßt sich nur durch Beiziehung der Einkommensteuerakten zuverlässig überprüfen.